- 6654 - 1341. August 27. Neisse (in domo habitacionis nostri (!) Apeczconis). VI kal. Sept. Der Dominikanerbr. Johann v. Swenkinfelt (Schwengfeld b. Schweidnitz), päpstl. Inquisitor [Über den Magister in sacra pagina Br. Job. v. Schw. u. die Wahrnehmung s. Inquisitionsamtes in der Diöz. Bresl. s. Reg. 4982, Reg. 5146, Reg. 6373], u. Apeczco, Scholastikus u. Offizial des Bresl. Domkapitels [Er war einer der 4 Begleiter des Bischofs Nanker bei dessen Auftritt mit König Joh. v. Böhm. im Bresl. Minoritenkl. St. Jakob (vgl. Reg. 6312)], Inquisitor des vakanten [Bischof Nanker war am 10. IV. 1341 gestorben; sein am 5. V. 1341 gewählter Nachfolger Preczlaw v. Pogarell erhielt erst am 17. III. 1342 die bischöfl. Weihe. Vgl. oben Reg. 6585] Bresl. Bistums (ecclesie Wratislaviensis vacantis), als nach Stadt u. Diözese Breslau entsandte Ketzerrichter, befehlen den Pfarrern der Bresl. Diözese bezw. deren Stellvertretern u. namentlich den Pfarrern zu Nisa (Neisse), Swidnicz (Schweidnitz), Jawor (Jauer), Munstirberg (Münsterberg), Frankinstein (Frankenstein), der Marien- (Kollegiatstifts-) u. Peters- (Pfarr-) Kirche zu Legnicz (Liegnitz) u. dem zu Glogouia maior (Groß-Glogau) die öffentl. Bekanntgabe des nachstehenden Prozesses: Im Januar 1340 hätte Br. Martinus apostata de Grysovia (Grüssau) [Über die Herkunft des im Jahre 1340 ans dem Kl. Grüssau ausgetretenen Mönches Martin ist nichts bekannt; vgl. Heyne, Bistumsgeschichte I, 735 ff] vom Zisterzienserorden, der nach der Vertreibung des Pfarrers der Bresl. Maria Magdalenen-Kirche Thammo (Quas) u. anderer Geistlicher durch den Bresl. Rat u. den [Bresl. Landeshptm.] Konr. v. Falkenhain von den Ratmannen an dessen Stelle im Pfarramt eingeschoben war [1339, Sept. 10 u. danach; vgl. Reg. 6340] u. nach seinem Austritt aus dem Orden ["habitu seculari resumpto", d. h. statt eines Ordens- wird er ein Weltpriester; vgl. Grünhagen, König Johann v. Böhmen u. Bischof Nanker S. 83 Anm. 3] sich ohne päpstl. oder bischöfl. Genehmigung das Pfarramt angemaßt hatte [Vgl. die Bannurk. Bisch. Nankers v. 15. Dez. 1340 (Reg. 6520)], in seinen Predigten [1339 nach Sept. 10; die Datierung 1340 Jan. 1 bei Grünhagen, König Joh. v. Böhm. u. Bisch. Nanker, S. 83, entbehrt der Begründung (vgl. Reg. 6340 u. Reg. 6520)] in der Maria Magdalenenkirche öffentlich und wiederholt dargelegt, daß jeder Mensch jedem Priester ohne Unterschied, auch einem Verschnittenen, Excommunizierten, Laien u. Ketzer, einem unvernünftigen Tier, ja selbst dem Teufel die Beichte ablegen könne. Daraufhin hätten die Inquisitoren, damit durch solche Irrlehren das Volk nicht beim Gottesdienst durch aus weltlicher Macht eingeschobene Priester angesteckt würde, durch ihre dazu Bevollmächtigten, Br. Johannes, Abt v. Leubus, u. Presbyter Jescho gen. Salomonis [Johann Salomonis v. Borck alias von Neudorf (Kleinburg bzw. Kommende Neudorf b. Bresl.), Presbyter der Bresl. Diöz.; vgl. Reg. 6185 u. Reg. 6229], den damaligen Bresl. Hptm. Konr. v. Falkinhain u. die damaligen Bresl. Ratmannen Peter Glesil, Nikolaus v. Nisa (Neisse), Hanco v. Glogouia (Glogau), Hanco Salomonis, Peter Stengil, Peter Dumelose, Franczco Harthlibi u. Hellembold ersuchen u. mahnen lassen, den gen. Martin festzunehmen u. vor ihr geistliches Gericht zu stellen, widrigenfalls sie der von Papst Bonifaz VIII. dekretierten Strafe verfallen sein sollten. Diese hätten sich indessen geweigert u. geantwortet, daß sie den Vater, die Mutter u. die Schwiegertochter (nurum nostri officialis) [Wenn "nurus" als Schwiegertochter richtig zu übersetzen ist, muß Apeczco erst als Witwer in den Priesterstand getreten sein. Klose, Von Breslau II, 160 übersetzt den Ausdruck mit Tante u. Heyne, Bistumsgesch. I, 744 wohl richtiger mit Schwägerin. - Die Bannurkunde des Bischofs Nanker vom 15. Dez. 1340 (Reg. 6520) erwähnt diese Angelegenheit nicht] des Offizials Apeczco, die sie aus Haß gegen diesen u. ohne irgend ein Verschulden derselben verhaftet hatten u. gefangen hielten u. die sie schon freizugeben entschlossen gewesen seien, nun wegen des gegen gen. Martinus u. sie ergangenen Mandats noch länger in Gewahrsam behalten würden, u. um ihrer Weigerung stärkeren Nachdruck zu verleihen, hätten sie sogar den mit den Zitationsbriefen an den erwähnten Jescho u. die Breslauer entsandten Boten des Inquisitors Johann (Schwengfeld), mit Namen Peczold [In der gen. Bannurk. (Reg. 6520) ebenfalls nicht erwähnt], ergriffen u. fünfzehn ["quindeni"; Klose a. a. O. S. 160 u. Grünhagen a. a. O. S. 84 übersetzen "fünf"] Tage lang im Gefängnis zu den Dieben eingesperrt, was - abgesehen von anderen Beweisen - auch Johannes Salomonis vor dem Inquisitor Johann laut dem darüber aufgenommenen Protokoll [nicht bekannt. Die geschilderten Vorgänge müssen, da sie den Bresl. Ratmannen des Jahres 1339 zur Last gelegt weiden, vor Aschermittwoch 1340, dem Tage der neuen Ratswahl (s. Reg. 6416), geschehen sein] bezeugt hätte. Sie seien daher wegen offensichtlicher Begünstigung der Ketzerei ipso iure als exkommuniziert anzusehen, ja diese 8 gen. Ratmannen hätten während der ganzen Zeit ihres Regiments in ihrer ketzerischen Gesinnung verharrt, u. als einer von ihnen, Peter Glesil, ohne Absolution in der Exkommunikation starb, wäre derselbe mit allen kirchlichen Feierlichkeiten u. unter Glockengeläut auf dem Kirchhof zu St. Elisabeth begraben worden. Auch die im März 1340 neugewählten Bresl. Ratmannen Gischo Glesil, Joh. Troppow, Nik. Lemberg, Paul Dumelose, Ticzco Trebnicz, Hanco Schertilczan, Peczco Paczcow u. Peczco Rulco, die sie durch ihren Prokurator Otto in gleicher Weise mahnen ließen, den gen. Martin vor das geistl. Gericht zu stellen, hätten sich geweigert u. wären der ihnen angedrohten Exkommunikation verfallen. Diese hätten zudem, weil der öffentl. Notar Johann Guntheri das Prokuratorium des Otto kopiert u. den gen. Inquisitionsprozeß unterschrieben hatte, dessen Bruder Ludwig u. dessen Schwester Hilla aus ihren Wohnungen u. aus Breslau vertreiben u. dem Notar Johann sein Mehl, Bier u. verschiedenen Hausrat in seiner Wohnung bei der Kathedralkirche u. drei Pferde durch [des Landeshauptmanns] Konrad und der Ratmannen Diener (famulum) Godinus Kaczinschinder wegnehmen lassen [In der Bannurk. (Reg. 6520) nicht erwähnt; s. a. Reg. 6441]. Zu diesem Beweis ihrer offenbaren Begünstigung der Ketzerei hätten sie den in ketzerischer Gesinnung verstorbenen Peter v. Paczcow feierlich (wie den Peter Glesil) in der Kirche zu St. Maria Magdalena bestatten lassen. Ferner hätten der Landeshptm. Konrad u. die Bürger aus Haß gegen den Offizial wegen der Inquisitionsprozesse im September 1340 dessen Vater Deyn [Vgl. über ihn Reg. 5120, Reg. 5691 u. Reg. 6038] 8 Zinshufen im Dorfe Jaxonowicz (Jaekschönau) [Vgl. Reg. 6038 u. Reg. 6039] im Bresl. Distrikt m. d. dazu gehörigen Zins und Rechte u. sein Wohnhaus in Breslau weggenommen u. dem Offizial selbst 48 Malter Weizen u. 12 Malter Hafer u. dessen Bruder Nikolaus 12 Malter Weizen im Hause des Offizials Apeczco i. Breslau durch ihre Spießgesellen u. Diener Godinus u. Nik. Costil [Der in der Aufzählung der Verfehlungen in der Bannurk. (Reg. 6520) nicht, erwähnte, aber bei der kanonischen Mahnung genannte Nik. Kostil (s. S. 113 Anm. 1)] u. durch Peter, Schreiber des Hellembold, gelegentlich der erwähnten Inquisition geraubt. Die Bresl. Bürger Johann v. Richinbach (Reichenbach) u. Jakob Wangir hätien dem Offizial, wie den Bresl. Domherren Nik. Bancz, Heinr. Drogus [Die Führer des Bresl. Domkapitels u. alten Verbündeten der Bresl. Bürger (vgl. Reg. 5915 u. Reg. 5931), die eine vermittelnde Stellung eingenommen zu haben scheinen u. offenbar den Bresl. Gesandten Hoffnung auf die Loslassung des Martin gemacht hatten; vgl. auch Grünhagen a. a. O. S. 85] u. Ticzco Panewicz (Pannwitz) erklärt, daß, wenn die Inquisitoren den inzwischen in Haft genommenen Martinus freiließen, auch die Ratmannen die Eltern des Offizials auf freien Fuß setzen würden; auch hätten sie den Vater des Offizials in der Hoffnung auf die Freilassung des Martin losgelassen. Als Martin aber weiter in Haft gehalten wurde, hätte der Rat unter der Hand (submiserunt) im März 1341 den Jakob Wyneri, der die gen. Güter u. das Haus widerrechtlich in Besitz hatte, geschickt u. erklären lassen, der König von Böhmen habe ihm diese Guter geschenkt, was indessen der König auf eine Appellation des Bresl. Bischofs in Abrede gestellt hätte. Im November 1340 hätten die Ratmannen ferner durch ihren Prokurator Johann v. Dresden die Inquisitoren verschiedener Verbrechen ["quedam crimina et excommunicacionum sentencias nobis mendaciter obiecerunt ex quibusdam confictis grauaminibus sedem apostolicam appellantes . . ."] beschuldigen lassen u. in der Absicht, sich den Befehlen derselben in den Angelegenheiten des Glaubens u. der schuldigen Besserung (correccio) zu entziehen, unter erdichteten Beschwerden an den päpstl. Stuhl appelliert. Die Inquisitoren hätten darauf im November u. Dezember 1340 den Landeshptm. Konrad u. die Ratmannen Gischo [Im Abdruck bei Heyne, Bistumsgeschichte I, S. 738, fälschlich Crischo Glesil] Glesil, Johann Troppow, Nicolaus Lemberg, Paul Dumelose, Ticzco Trebnicz, Hanco Schertilczan u. Peter Rulco, da sie dieselben persönlich nicht mahnen und vorladen konnten, durch öffentliche Edikte u. an mehreren Sonntagen beim Gottesdienst aufgefordert, öffentlich die in den Dekretalen Alexanders III.: "Ad abolendam" u. Clemens IV.: "Ut officium" geforderten Eide zu leisten, andernfalls sie nach kanonischer Mahnung exkommuniziert u. zum Verlust ihrer Ämter u. ihrer Ehre verurteilt; sein sollten [Diese Vorgänge sind uns nur aus obiger Schilderung bekannt]. Nachdem diese sich über einen Monat geweigert hätten, den Eid zu leisten, hätten sie gegen Ende des Jahres aus Furcht, wegen Ketzerei verdammt zu werden, u. nicht aus wahrer innerer Umkehr die Inquisitoren um Absolution gebeten, den von ihnen geforderten körperlichen Eid in der ihnen vorgeschriebenen Form geleistet u. unter Verpfändung ihrer Güter gelobt, den Befehlen der Kirche u. der Inquisitoren, wie auch der ihnen aufzuerlegenden Buße sieh unterwerfen zu wollen u. hätten auch die von ihnen und in ihrem Namen [beim apost. Stuhl] erfolgte Appellation zurückgezogen. Hierauf hätte Johann v. Swenkinfelt sich unter sicherem Geleit nach Breslau begeben [Gegen Ende des Jahres 1339; vgl. Reg. 6373. Über seine Tätigkeit in Breslau weiß die Chronica principum Poloniae bei Stenzel, Script. rer. Sil. I, 135, das Folgende zu erzählen: "Dieser entschlossene u. eifrige Mann kam mit der Absicht, seinem Amte voll gerecht zu werden, nach Breslau u. ließ hier bekannt machen, daß er an einem [nicht angegebenen] Sonntag öffentlich eine Rede an das Volk halten werde, worauf sich nach dem Mittagessen fast die ganze Stadt vor dem Rathaus, um ihn zu hören, versammelte. In einer großen u. langen Rede ermahnte er hier die Bürger, in den Schoß der heil. Kirche zurückzukehren, den Gehorsam zu bewahren u. geißelte die geschehene Prophanation. Aber schließlich mißfiel die Rede den Uhren Einiger, zumal er die Ratmannen u. Geschworenen aufforderte, am folgenden Tage vor ihm zu erscheinen. Da die Zitierten zum bestimmten Termin aber nicht erschienen, ging er, gerüstet mit der Kraft des Geistes, zu ihnen in das Rathaus, stellte eine Untersuchung an u. hörte ihre Antworten u. Einwendungen, die ihm z. T. nicht gefielen, u. entgegnete ihnen, daß er diese Dinge nicht mit Stillschweigen übergehen könne, vielmehr sie seinen Oberen u. dem Papst melden müsse, indem er zugleich seiner Besorgnis Ausdruck gab, daß - falls sie ihren Sinn nicht ändern würden - sie noch Schwereres treffen könne. Und während einige auf ihn eindrangen u. ihn schmähten, verließ er schnell den Ort." Diese Darstellung erscheint der ausführlichen Schilderung der obigen Inquisitionsurk. gegenüber sehr summarisch. Stenzel hat sie in seinem Abdruck irrtümlich zum Jahre 1341 gesetzt. Pol, Jahrbücher der Stadt Breslau I, 111, läßt den Inquisitor fälschlich bereits im Jahre 1336 nach Breslau kommen] u. namens der Inquisition dem Landeshptm. u. den gen. Ratmannen befohlen, den Vater, die Mutter u. Schwiegertochter des Offizials Apeczco wie deren Bürgen freizulassen u. das diesen, dem Nikolaus, Bruder des gen. Offizials, u. dem Johann Guntheri [Im Abdruck bei Heyne, Bistumsgesch. I, 738 hierfür verlosen "Simchen"] weggenommene Eigentum innerhalb der nächsten beiden Monate wiederzuerstatten, worauf die Gefangenen sogleich freigegeben seien u. die Rückgabe des konfiszierten Gutes zur gestellten Frist versprochen worden sei. Auf diese Versprechungen u. Eide hin habe der Inquisitor sie zwar nicht in ihre öffentlichen Ämter, deren sie rechtmäßig durch eine Sentenz der Kirche verlustig gegangen waren, wieder eingesetzt, aber unter der Bedingung, daß sie ihre Zusage halten u. die ihnen auferlegte Buße leisten würden, sie von der Exkommunikation gelöst u. sie aber auf den nächsten Sonnabend vor dominica Palmarum (31. März 1341) zum ersten, zweiten u. dritten Male u. peremptorisch u. persönlich nach Neisse zitiert, wo sie die Buße (penitenciam) für ihre Exzesse empfangen sollten. Indessen nach der unter dieser Bedingung erhaltenen Absolution ["obtenta absolucione huiusmodi."] seien diese nicht persönlich, sondern nur deren Prokurator Heinrich von Richinbach am gen. Sonnabend in Neisse erschienen u. hätte um Aufschub des Termins gebeten, was auch bis zum letzten April 1341 u. auf desselben erneute Bitte bis zum letzten Mai 1341 bewilligt worden sei. An diesem Tage sei ihr zum Zwecke der Appellation von ihnen bestellter Prokurator Heinrich v. Costimplot (Kostenblut) dort ohne den Auftrag, in ihrem Namen die Buße entgegenzunehmen, erschienen u. hätte ohne vorherige Überreichung seiner Vollmacht eine Petitionsurkunde verlesen und wäre ohne eine Abschrift davon zu geben u. eine Antwort der Inquisitoren abgewartet zu haben, unter Wiederholung der alten erdichteten Beschwerden zur Appellation [an den päpstl. Stuhl] geschritten ["in quandam appellacionem factam prorupit ad impediendum negocium fidei et officium nostrum." ]. Da sie also ihre Versprechungen u. die gestellte Bedingung nicht erfüllt, vielmehr den Weg der Appellation beschritten hätten, wären sie von den Inquisitoren als Begünstiger der Ketzer u. als ihres Glaubens Verdächtige aufs neue für exkommuniziert, aller öffentlichen Ämter ["ne . . . ad capitaneatus, consulatus, scabinatus, iudicatus vel qoodcumque publicum officium admittantur."] für verlustig u. unfähig erklärt, sowie kanonisch gemahnt worden, innerhalb des ihnen gestellten peremptorischen Termins ["infra sex dies . . ., quorum duos ipsis et ipsorum cuilibet pro primo, duos pro secundo et reliquos duos pro tercio et peremptorio termino et monicione canonica assignamus."] von 6 Tagen nach der zweimaligen öffentl. Bekanntmachung dieses Befehls i. der Pfarrkirche i. Neisse von jedem öffentlichen Amt zurückzutreten ["ab officiis capitaneatus, consulatus, scabinatus, iudicatus, theoloneorum ac, regiminibus terrarum, civitatum, castrorum et villarum, nec non exaccionibus publicis et aliis officiis publicis quibuscunque."]. Auch hätten die Inquisitoren die neuen Bresl. Ratmannen Konrad Vlenbruch, Heinr. Waczindorph, Jakob Opul, Peter v. Richinbach, Johann Cracouia (Krakau) [Im Abdruck bei Heyne a. a. O. S. 739 fälschlich "Ciconiam"], Godko v. Nisa (Neisse), Henning Wynter u. Hanco Rote, ferner die gesamte Stadt Breslau u. alle Einwohner derselben, wie die aller Dörfer derselben u. des ganzen Bresl. Distrikts ["nec non iudices, milites, militares, armigeros, vasallos, burgenses, ciues, opidanos, scultetos et rusticos ciuitatis predicte, villarum ac tocius districtus Wratislauiensis."] peremptorisch gemahnt u. ihnen befohlen, 6 Tage nach der zweimaligen Bekanntgabe jenes Mandats i. Neisse allen ihrer Ämter verlustig Erklärten nicht mehr zu gehorchen u. ihnen die Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht weiter zu gestatten, widrigenfalls alle vorgenannten, diesem Befehl entgegenhandelnden Personen der Exkommunikation und Gemeinde, Stadt u. Distrikt Breslau dem Interdikt verfallen sein sollten; alle Urteile (sentencie) aber, selbst die der Schöffen, würden dann wirkungslos sein. Zur Vollstreckung dieses Inquisitionsmandats hätten sie die weltliche Gewalt zu Hilfe gerufen u. König Johann v. Böhmen u. Markgraf Karl v. Mähren, dessen Erstgeborenen, bei ihrem Glauben u. dem Leiden Christi beschworen, als Verteidiger des katholischen Glaubens binnen der den Genannten als peremptorischen Termin gestellten Frist von 30 Tagen nach der an zwei Sonntagen in Neisse ["cum ipsis ad faciem propter periculum nunciari non possit." - Hier, wie bei den vorhergehenden Bekanntmachungen in Neisse, die Begründung, daß man dieselben in Breslau nicht wagte] zur Zeit des Gottesdienstes geschehenen öffentlichen Bekanntmachung dieser Aufforderung, den Ldshptmann u. die Bresl. Ratmannen des Jahres 1340/41 gemäß Inquisitionssentenz ihrer Ämter u. Würden zu entsetzen u. in ihren Landen zu keinem anderen öffentl. Dienste zu verwenden. Sollten aber der König u. der Markgraf wider Erwarten diesem Ansuchen nicht Genüge tun, so würden sie sich gezwungen sehen, solchen Ungehorsam zur weiteren Veranlassung dem apostolischen Stuhl zu melden. Außerdem sollten die (nicht gen.) Ratmannen des Jahres 1341/42 namens der Inquisition die derselben verfallenen Häuser, Tuchkammern, Dörfer, Allode, Güter (predia), Zinse, Einkünfte, Rechte u. alle Güter, Mobilien u. Immobilien, die innerhalb von Stadt u. Distrikt Breslau Conrad Falkenhain, Nik. v. Nisa, Hanko [de] Glogouia, Hanco Salomonis, Peter Stengil, Peter Dumelose, Franczco Harthlibi, Helleinbold, Gischo Glesil, Joh. Troppow, Nik. Lemberg, Paul Dumelose, Ticzco Trebnicz, Hanco Scherilczan u. Peter Rulco gehörten, 6 Tage nach jener zweimaligen öffentl. Bekanntmachung i. Neisse beschlagnahmen u. mit diesem Gut nur nach dem Willen der Inquisitoren verfahren, widrigenfalls sie der größeren Exkommunikation ["excommunicacionis maioris vinculo innodamus."] und - falls sie diese 6 Tage hintereinander hartnäckig ertrügen -, Stadt u. Distrikt Breslau erneut dem geistl. Interdikt verfallen sein sollten ["iterum ecclesiastico subicimus interdicto."]. Dann aber sollten bei Strafe der Meldung an den päpstl. Stuhl König Johann u. Markgraf Karl namens der Inquisition die Güter der Gebannten innerhalb der festgesetzten 30 Tage einziehen [Aber auch der Landeshptm. u. die Ratmannen hatten sich an den König gewandt u. sich über das gegen sie eingeleitete Verfahren beschwert. Die Chronica principum Poloniae bei Stenzel, Script. rer. Sil. I, 135 f. sagt darüber: "Unde consules postea iverunt ad regem de inquisitore predicto querimoniam facientes atque dicentes, quod eos vellet facere hereticos inquirendo et procedendo taliter contra eos. Medio tempore decrevit rex mitti ad administratores, jam sede vacante, qui tunc stabant in Nissa et fuerunt domini Heinricus de Baruth prepositus et Apeczko scolasticus, canonici Wratislavienses in spiritualibus generaliter deputati, desiderans aliquos de suis nec non inquisitorem predictum ad se Pragam transmitti, quoniam tractare vellet de hujusmodi dissensionis negocio concordando. Et ut securi transirent predicti mandavit capitaneo suo Wratislaviensi nec non civibus, ut illos deberent conducere et inviolabiliter treugas pacis servare, propter quod specialiter Conradus de Falkenhayn, tunc capitaneus Wratislaviensis, inquisitorem conduxit et alios transseuntes secum iverunt eciam et consules versus Pragam " - Klose, Von Breslau II, 166 bemerkt zu der Schilderung der Inquisitionsurkunde: "Freilich ist die Sache hier nur einseitig vorgestellt, und wir würden sie in vollem Licht sehen, wenn wir die Antworten des Konrad von Falkenhain, der Breslauschen Konsuln u. des Pfarrers Martin ebenfalls noch zu unserem Gebrauch hätten."]. Die eingangs genannten Pfarrer der Bresl. Diözese erhalten daher bei Androhung der Exkommunikation den strikten Befehl, diesen auf besonderen Auftrag seines Mitinquisitors Johann v. Swenkinfelt durch den Offizial Apeczko in Neisse ausgestellten u. laut Text durch die beiden Siegel der gen. Inquisitoren beglaubigten Inquisitionsprozeß in ihren Kirchen zu verlesen u. bekannt zu geben u. über die erfolgte Bekanntmachung desselben öffentliche, den Inquisitoren zu übersendende Instrumente fertigen, sowie allen Interessenten davon auf deren Kosten eine Abschrift herstellen zu lassen. Z.: Johann v. Dresden, Prokurator der damaligen Bresl. Ratmannen, die Herren Ticzco, Vizepfarrer, Peter v. Brega (Brieg) u. Nik. Januschonis, Vikare der Neisser Pfarrkirche, Peter v. Crelcow (Krelkau, Kr. Münsterberg) [Peter, Pfarrer v. Krelkau (vgl. Reg. 5492)], Pfarrer, Konrad, Bresl. Vikar, Nikolaus Franczconis, öffentl. Notar, u. Johann Monetarii, Predigerbruder aus Swidnicz (Schweidnitz). Geschrieben u. unterschrieben auf Befehl der Inquisitoren durch Johann, Sohn der Gunther v. Neisse, Kleriker der Bresl. Diöz. u. kaiseil. öffentl. Notar; mitunterzeichnet durch Heinrich, Sohn des Heinrich, Kleriker aus Breslau u. kaiserl. öffentl. Notar, die laut Text ihren Unterschriften ihre gewöhnlichen Notariatszeichen beifügten. Nach dem Transsumpt v. 2. Sept. 1341 (Reg. 6659) des anscheinend verloren gegangenen Originals. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |